1. Begriffserklärung
Personenzentrierung ist das Gegenteil von Institutionszentrierung. Die Institutionszentrierung ist das Übliche, an was die meisten von uns bei der Versorgung von Menschen mit Behinderung denken. Viele Menschen mit Behinderung leben und arbeiten auch heute noch in Einrichtungen. Das Leben in einem Wohnheim oder die Arbeit in einer Werkstatt wird überwiegend durch die Regeln und Abläufe dieser Einrichtungen bestimmt und es bleibt wenig Raum für Eigenständigkeit, individuelle Betreuung oder Sonderwünsche. Die Versorgung ist institutionszentriert.
In großen Wohnheimen wird das deutlich: Es gibt feste Zeiten für Abendessen oder die Nachtruhe. Und es gibt feste Freizeitaktivitäten, die für alle Bewohner*innen angeboten werden. Wem ein Angebot nicht gefällt, der verzichtet auf die Aktivität und bleibt in seinem Zimmer. Individuelle Interessen kann die Institution im Regelfall nicht berücksichtigen.
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Personenzentrierung gestärkt. Personenzentrierung bedeutet, dass der Mensch mit seinen Wünschen, Bedürfnisse und Fähigkeiten im Mittelpunkt steht. Wenn möglich sagt die Person selbst, was ihr wichtig ist und wie sie unterstützt werden möchte. Das betrifft alle Bereiche: den Wohnort, die Freizeit, die Arbeit, die Auswahl der persönlichen Assistenz. Personenzentrierung und Selbstbestimmung hängen also eng zusammen. Jeder Mensch ist anders. Deshalb muss eine personenzentrierte Unterstützung individuell und flexibel sein.
Personenzentrierung gelingt bereits in kleinen Wohngruppen. Denn hier werden die Regeln und Abläufe gemeinsam mit den Bewohner*innen festgelegt. Wie soll der Alltag gestaltet werden? Welche Freizeitaktivitäten machen Freude? Welche Hilfen sind notwendig? Dabei stehen die Wünsche der Bewohner*innen im Vordergrund. Aber auch in großen Einrichtungen haben die Menschen den Anspruch auf personenzentrierte Unterstützung.
Personenzentrierung bedeutet also: Der Mensch steht im Mittelpunkt und wird als Experte für sein eigenes Leben angesehen.
2. Wie regelt das Gesetz die Personenzentrierung?
Der Wandel von der Institutionszentrierung zur Personenzentrierung ist im Bundesteilhabegesetzt (BTHG) von zentraler Bedeutung. Trotzdem findet sich die Bezeichnung „personenzentrierte Leistung“ nur einmal, nämlich in § 95 SGB IX. Allerdings steht das Wort dort an einer sehr wichtigen Stelle, denn § 95 SGB IX regelt den Sicherstellungsauftrag der Träger der Eingliederungshilfe. Die personenzentrierte Leistung ist also kein „nice-to-have“, sondern ein Anspruch, der sichergestellt werden muss.
§ 104 SGB IX nimmt ebenfalls auf den individuell festgestellten Bedarf der/des Einzelnen in der räumlichen und tatsächlichen Situation Bezug und regelt gleichzeitig die Grenzen, welche durch Zumutbarkeit und Angemessenheit abgesteckt werden. In § 106 SGB IX wird ein ganzer Katalog an Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die/den Einzelnen durch die Träger der Eingliederungshilfe versprochen. Immer geht es darum, die Personenzentrierung und Selbstbestimmung so weit wie möglich zu fördern.
3. Assistenz im Wohnheim – Fallbeispiel von RECHTSO!
Herr A. lebt in einem Wohnheim. Von Montag bis Freitag besucht er den Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Der Fahrdienst bringt ihn jeden Tag um 15.30 Uhr zurück ins Wohnheim. Im Wohnheim leben 18 Personen mit Behinderung. An drei Nachmittagen/Abenden kommt eine Assistenzkraft ins Wohnheim, um mit den Personen Gesellschaftsspiele zu spielen oder vorzulesen. Für Herrn A. ist das zu wenig. Außerdem hat er ganz andere Interessen. Er ist jünger als die anderen Bewohner*innen und sehr aktiv. Am liebsten würde er jeden Tag nach der Werkstatt etwas unternehmen: Eisessen, Kaffeebesuche, Spaziergänge etc. Die Wochenenden sind sehr schlimm für ihn, da nur manchmal ein Ausflug angeboten wird. Die meiste Zeit verbringt er alleine in seinem Zimmer und schaut DVDs. Er ist aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seinen Interessen selbstständig nachzugehen. Er benötigt immer eine Assistenzperson. Das Angebot vom Wohnheim ist nicht personenzentriert und deckt den Bedarf von Herrn A. nicht. Durch die fehlende Tagesstruktur und die fehlenden Anregungen kommt es häufig zu problematischen Verhaltensweisen bei Herrn A. Er zerstört Gegenstände und macht Rückschritte bei seiner körperlichen Fitness. Auch geistig baut er immer mehr ab. Aus der Not heraus kommt die Mutter fast täglich ins Wohnheim, um ihn zu beschäftigen. Außerdem holt sie ihn jedes Wochenende ab, um mit ihm Ausflüge zu unternehmen. Allerdings ist die Mutter dadurch selbst körperlich und psychisch überlastet.
4. Recht haben, Recht bekommen – der Rechtsweg
Die Mutter hat als rechtliche Betreuerin des Herrn A. zusätzliche Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe für ihren Sohn beantragt. Bei dem Antrag hat die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) geholfen. Der Antrag wird abgelehnt. Die EUTB vermittelt an RECHTSO!. Hier bekommt die Mutter Unterstützung bei der Formulierung Ihres Widerspruchsschreibens. Auch der Widerspruch wird von der Behörde abgelehnt. Jetzt vermittelt RECHTSO! die Mutter an eine geeignete Anwältin für das Verfahren von Herrn A. Die Anwältin erhebt Klage beim Sozialgericht. Da Herr A. von Sozialleistungen lebt, beantragt die Anwältin Prozesskostenhilfe. Als es Herrn A. immer schlechter geht und sein Arzt dringende Schritte anmahnt, stellt die Anwältin zusätzlich einen Eilantrag. Ein normales Gerichtsverfahren ist nicht schnell genug. Es kann mehrere Jahre dauern.
Das Sozialgericht Freiburg beschließt in diesem Eilverfahren, dass die zusätzlichen Assistenzstunden vom Amt bezahlt werden müssen. Den Beschluss finden Sie hier: Die Richterin meint, dass die Leistungen im Wohnheim nicht bedarfsdeckend sind und hält die Zustände, die zu einem körperlichen und geistigen Abbau bei Herrn A führen, für unzumutbar. Denn der Bedarf muss immer nach den Besonderheiten des Einzelfalls gedeckt werden und die Leistungen müssen tatsächlich erbracht werden. Es reicht natürlich nicht, dass die Leistungen vertraglich geschuldet sind. Ein Beschluss im Eilverfahren ist eine vorläufige Entscheidung und gilt (wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Im Fall von Herrn A. wurden keine Rechtsmittel eingelegt und das Amt musste die Kosten für die zusätzliche Assistenz tragen. Auch das Hauptsacheverfahren (Klage) ging für Herrn A. positiv aus. Das Sozialgericht bestätigte in seinem Urteil, dass Herr A. Anspruch auf zusätzliche Assistenzleistungen hat. Den Beschluss finden Sie hier:
