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Faltblatt RECHTSO!

Praxisthemen bei RECHTSO!
Einige Fragen des Eingliederungshilferechts kommen in unserer Praxis immer wieder vor.
Zu diesen häufigen Fragen klären wir hier wichtige Begriffe und zeigen auf, wo die gesetzlichen Regelungen zu finden sind.
Unsere Beispiele sind nachgebildete Fälle aus unserer Projektarbeit oder aus der Rechtsprechung.
Anhand der Beispiele zeigen wir auf, wie Sie an rechtlich strittige Fragen herangehen können. Die Beispiele können Mut machen, den Rechtsweg zu beschreiten.
Personenzentrierung
1. Begriffserklärung
Personenzentrierung ist das Gegenteil von Institutionszentrierung. Die Institutionszentrierung ist das Übliche, an was die meisten von uns bei der Versorgung von Menschen mit Behinderung denken. Viele Menschen mit Behinderung leben und arbeiten auch heute noch in Einrichtungen. Das Leben in einem Wohnheim oder die Arbeit in einer Werkstatt wird überwiegend durch die Regeln und Abläufe dieser Einrichtungen bestimmt und es bleibt wenig Raum für Eigenständigkeit, individuelle Betreuung oder Sonderwünsche. Die Versorgung ist institutionszentriert.
In großen Wohnheimen wird das deutlich: Es gibt feste Zeiten für Abendessen oder die Nachtruhe. Und es gibt feste Freizeitaktivitäten, die für alle Bewohner*innen angeboten werden. Wem ein Angebot nicht gefällt, der verzichtet auf die Aktivität und bleibt in seinem Zimmer. Individuelle Interessen kann die Institution im Regelfall nicht berücksichtigen.
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Personenzentrierung gestärkt. Personenzentrierung bedeutet, dass der Mensch mit seinen Wünschen, Bedürfnisse und Fähigkeiten im Mittelpunkt steht. Wenn möglich sagt die Person selbst, was ihr wichtig ist und wie sie unterstützt werden möchte. Das betrifft alle Bereiche: den Wohnort, die Freizeit, die Arbeit, die Auswahl der persönlichen Assistenz. Personenzentrierung und Selbstbestimmung hängen also eng zusammen. Jeder Mensch ist anders. Deshalb muss eine personenzentrierte Unterstützung individuell und flexibel sein.
Personenzentrierung gelingt bereits in kleinen Wohngruppen. Denn hier werden die Regeln und Abläufe gemeinsam mit den Bewohner*innen festgelegt. Wie soll der Alltag gestaltet werden? Welche Freizeitaktivitäten machen Freude? Welche Hilfen sind notwendig? Dabei stehen die Wünsche der Bewohner*innen im Vordergrund. Aber auch in großen Einrichtungen haben die Menschen den Anspruch auf personenzentrierte Unterstützung.
Personenzentrierung bedeutet also: Der Mensch steht im Mittelpunkt und wird als Experte für sein eigenes Leben angesehen.
2. Wie regelt das Gesetz die Personenzentrierung?
Der Wandel von der Institutionszentrierung zur Personenzentrierung ist im Bundesteilhabegesetzt (BTHG) von zentraler Bedeutung. Trotzdem findet sich die Bezeichnung „personenzentrierte Leistung“ nur einmal, nämlich in § 95 SGB IX. Allerdings steht das Wort dort an einer sehr wichtigen Stelle, denn § 95 SGB IX regelt den Sicherstellungsauftrag der Träger der Eingliederungshilfe. Die personenzentrierte Leistung ist also kein „nice-to-have“, sondern ein Anspruch, der sichergestellt werden muss.
§ 104 SGB IX nimmt ebenfalls auf den individuell festgestellten Bedarf der/des Einzelnen in der räumlichen und tatsächlichen Situation Bezug und regelt gleichzeitig die Grenzen, welche durch Zumutbarkeit und Angemessenheit abgesteckt werden. In § 106 SGB IX wird ein ganzer Katalog an Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die/den Einzelnen durch die Träger der Eingliederungshilfe versprochen. Immer geht es darum, die Personenzentrierung und Selbstbestimmung so weit wie möglich zu fördern.
3. Assistenz im Wohnheim – Fallbeispiel von RECHTSO!
Herr A. lebt in einem Wohnheim. Von Montag bis Freitag besucht er den Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Der Fahrdienst bringt ihn jeden Tag um 15.30 Uhr zurück ins Wohnheim. Im Wohnheim leben 18 Personen mit Behinderung. An drei Nachmittagen/Abenden kommt eine Assistenzkraft ins Wohnheim, um mit den Personen Gesellschaftsspiele zu spielen oder vorzulesen. Für Herrn A. ist das zu wenig. Außerdem hat er ganz andere Interessen. Er ist jünger als die anderen Bewohner*innen und sehr aktiv. Am liebsten würde er jeden Tag nach der Werkstatt etwas unternehmen: Eisessen, Kaffeebesuche, Spaziergänge etc. Die Wochenenden sind sehr schlimm für ihn, da nur manchmal ein Ausflug angeboten wird. Die meiste Zeit verbringt er alleine in seinem Zimmer und schaut DVDs. Er ist aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seinen Interessen selbstständig nachzugehen. Er benötigt immer eine Assistenzperson. Das Angebot vom Wohnheim ist nicht personenzentriert und deckt den Bedarf von Herrn A. nicht. Durch die fehlende Tagesstruktur und die fehlenden Anregungen kommt es häufig zu problematischen Verhaltensweisen bei Herrn A. Er zerstört Gegenstände und macht Rückschritte bei seiner körperlichen Fitness. Auch geistig baut er immer mehr ab. Aus der Not heraus kommt die Mutter fast täglich ins Wohnheim, um ihn zu beschäftigen. Außerdem holt sie ihn jedes Wochenende ab, um mit ihm Ausflüge zu unternehmen. Allerdings ist die Mutter dadurch selbst körperlich und psychisch überlastet.
4. Recht haben, Recht bekommen – der Rechtsweg
Die Mutter hat als rechtliche Betreuerin des Herrn A. zusätzliche Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe für ihren Sohn beantragt. Bei dem Antrag hat die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) geholfen. Der Antrag wird abgelehnt. Die EUTB vermittelt an RECHTSO!. Hier bekommt die Mutter Unterstützung bei der Formulierung Ihres Widerspruchsschreibens. Auch der Widerspruch wird von der Behörde abgelehnt. Jetzt vermittelt RECHTSO! die Mutter an eine geeignete Anwältin für das Verfahren von Herrn A. Die Anwältin erhebt Klage beim Sozialgericht. Da Herr A. von Sozialleistungen lebt, beantragt die Anwältin Prozesskostenhilfe. Als es Herrn A. immer schlechter geht und sein Arzt dringende Schritte anmahnt, stellt die Anwältin zusätzlich einen Eilantrag. Ein normales Gerichtsverfahren ist nicht schnell genug. Es kann mehrere Jahre dauern.
Das Sozialgericht Freiburg beschließt in diesem Eilverfahren, dass die zusätzlichen Assistenzstunden vom Amt bezahlt werden müssen. Den Beschluss finden Sie hier: Die Richterin meint, dass die Leistungen im Wohnheim nicht bedarfsdeckend sind und hält die Zustände, die zu einem körperlichen und geistigen Abbau bei Herrn A führen, für unzumutbar. Denn der Bedarf muss immer nach den Besonderheiten des Einzelfalls gedeckt werden und die Leistungen müssen tatsächlich erbracht werden. Es reicht natürlich nicht, dass die Leistungen vertraglich geschuldet sind. Ein Beschluss im Eilverfahren ist eine vorläufige Entscheidung und gilt (wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Im Fall von Herrn A. wurden keine Rechtsmittel eingelegt und das Amt musste die Kosten für die zusätzliche Assistenz tragen. Auch das Hauptsacheverfahren (Klage) ging für Herrn A. positiv aus. Das Sozialgericht bestätigte in seinem Urteil, dass Herr A. Anspruch auf zusätzliche Assistenzleistungen hat. Den Beschluss finden Sie hier:
Behinderung und Bedarf
1. Begriffserklärung „Behinderung“ und gesetzliche Bestimmung
Der Begriff der Behinderung ist gesetzlich festgelegt.
Das Gesetz bestimmt, was unter dem Begriff „Behinderung“ zu verstehen ist (§ 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB IX). Diese gesetzliche Bestimmung gilt für alle Bereiche des Rechts, weil sie mit der Bestimmung durch die UN-Behindertenrechtskonvention übereinstimmt.
Inhalt der gesetzlichen Bestimmung
Eine Behinderung ist nach dem Gesetz eine Beschränkung der Möglichkeiten, am sozialen Leben teilzunehmen. Das sagt § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Was das soziale Leben ist, ist weit zu verstehen. Zum sozialen Leben gehören z.B. auch der Urlaub (BSG, 19.5.2022, B 8 SO 13/20 R). Auch eine sehr private Situation, in der Sexualität stattfindet, ist Teil des sozialen Lebens (SG Hannover, 11.7.2022, S 58 U 134/18).
Eine Beschränkung der Teilhabemöglichkeiten ist nur dann eine Behinderung, wenn sie durch das Zusammenspiel von zwei Faktoren verursacht wird.
Der erste Faktor ist eine Beeinträchtigung der Person. Was eine solche Beeinträchtigung ist, bestimmt § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Eine Beeinträchtigung ist eine Abweichung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder der Sinneswahrnehmungen von dem Zustand, der für das Lebensalter der Person typisch ist. Die Frage, wie groß diese Abweichung sein muss, damit eine Behinderung vorhanden sein kann, kann man nicht allgemein beantworten. Denn das hängt mit dem Faktor zusammen, der zur Beschränkung der Teilhabemöglichkeiten beitragen muss, damit eine Behinderung vorhanden ist.
Das Gesetz nennt diesen zweiten Faktor „einstellungs- und umweltbedingte Barrieren” (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Auch dieser Begriff ist sehr weit zu verstehen. Er meint, kurz gesagt, einfach die Welt, so wie sie ist.
Die Bedeutung des Begriffs „Behinderung“ kann man also so zusammenfassen: Ein Mensch ist dann behindert, wenn er eine Beeinträchtigung hat, die in der Welt, wie sie ist, dazu führt, dass er nicht gleichberechtigt mit Menschen ohne eine Beeinträchtigung am sozialen Leben teilhaben kann.
Beispiel
Wenn zum Beispiel Autos so gebaut werden, dass man sie nur mit einer Körpergröße zwischen 145 cm und 210 cm fahren kann, dann ist eine Körpergröße von 135 cm im Zusammenspiel mit den Autos, wie sie nun einmal sind, eine Behinderung – aber natürlich nur, wenn man erwachsen ist. Denn bei Kindern ist es normal, dass sie kleiner sind, und sie dürfen auch nicht Auto fahren. Bei Erwachsenen dagegen ist es ungewöhnlich, wenn sie nur 135 cm groß sind, und sie dürfen, jedenfalls in aller Regel, Auto fahren, wenn sie einen Führerschein haben.
Zusammenfassung
Ein Mensch ist nach dem Gesetz dann ein Mensch mit Behinderung, wenn er eine Beeinträchtigung (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX) hat und wenn die Welt, so wie sie ist, und seine Beeinträchtigung im Zusammenspiel dazu führen, dass er nicht gleichberechtigt mit anderen am sozialen Leben teilhaben kann.
2. Begriffserklärung „Bedarf“
Für die Eingliederungshilfe gilt der Bedarfsdeckungsgrundsatz. Das heißt: Wenn ein Mensch mit einer Behinderung einen Bedarf hat, hat er Anspruch darauf, dass er bedarfsdeckende Leistungen bekommt. Deshalb ist „Bedarf“ einer der wichtigsten Begriffe für das Recht der Eingliederungshilfe.
Das Gesetz bestimmt nur indirekt, was „Bedarf“ bedeutet, nämlich durch § 13 Abs. 2 SGB IX. Grundlage des Bedarfs ist erst einmal die Behinderung: In welchen Lebensbereichen kann die betroffene Person nicht gleichberechtigt mit anderen teilhaben?
Nicht jeder Mensch will überall teilhaben. Deshalb kommt es darauf an, welche Ziele die betroffene Person erreichen will. Oder anders gesagt: Welche Beschränkungen ihrer Teilhabe (= Behinderung) sie überwinden oder kompensieren (ausgleichen) will. Will sie die Schule besuchen? Ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen? Ihren Haushalt selbstständig bewältigen? Veranstaltungen besuchen? An ihrem Wohnort unterwegs sein? Reisen?
Und was braucht sie dazu? Mit welchen Mitteln – wenn verschiedene zur Auswahl stehen – will sie ihre Teilhabeziele erreichen?
Hier wird deutlich, dass nicht jedes Teilhabeziel anerkannt werden kann. Leistungen zur Teilhabe werden nur für angemessene Teilhabeziele geleistet. Daher können nur angemessene Teilhabeziele als Bedarf anerkannt werden. Der Maßstab dafür ist Gleichberechtigung.
Aber was bedeutet „gleichberechtigt“? Was ist „angemessen“? Der Maßstab ist ein Mensch im selben Alter ohne Behinderung und in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Deshalb ist der Vergleichsmaßstab nicht die Situation von Menschen, die in relativer Armut leben und deren Teilhabemöglichkeiten durch ihre wirtschaftliche Lage beschränkt sind.
Man kann den Bedarf gut als Lücke beschreiben: Zwischen einer gleichberechtigten Teilhabe und der tatsächlichen Situation eines Menschen mit Behinderungen klafft eine Lücke. Eine Leistung der Eingliederungshilfe, die diese Lücke schließt, ist eine bedarfsdeckende Leistung. Die Leistungen der Eingliederungshilfe müssen bedarfsdeckend sein, soweit das möglich ist. Die Lücke muss so geschlossen werden, dass ein möglichst gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben möglich ist.
3. Beispiele aus der Rechtsprechung
Der Maßstab für die Reichweite des anzuerkennenden Bedarfs ist mit dem Verweis auf Menschen ohne eine Behinderung, die in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, sehr vage beschrieben. Die Rechtsprechung hat diesen Maßstab anhand von einigen Einzelfällen bis zu einem gewissen Grad konkretisiert.
Einige Entscheidungen werden im Folgen sehr kurz vorgestellt:
Kreuzfahrt-Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 19. Mai 2022
Der Kläger benötigte rund um die Uhr Assistenz, die der Sozialhilfeträger, der damals noch für die Eingliederungshilfe zuständig war, auch finanzierte. Dann machte er Urlaub auf einem Kreuzfahrtschiff. Der Urlaub dauerte eine Woche.
Eine Assistenzkraft begleitete ihn. Die Kosten Assistenzkraft wurden weiterhin vom Sozialhilfeträger bezahlt. Die Assistenzkraft brauchte jedoch auf dem Kreuzfahrtschiff eine Kabine. Der Kläger verlangte, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für die Kabine der Assistenzkraft als Leistung der Eingliederungshilfe übernimmt. Der Sozialhilfeträger lehnte das ab.
Das BSG entschied:
Auch ein Urlaub gehört zur Teilhabe am sozialen Leben. Denn es ist normal, dass Menschen einmal im Jahr einen großen Urlaub machen. Es steht dem Sozialhilfeträger nicht zu, für die leistungsberechtigte Person zu entscheiden, wie sie ihre Teilhabe am sozialen Leben gestaltet. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, selbst zu entscheiden, wie sie leben wollen.
Das BSG formulierte es so:
„Der behinderte Mensch bestimmt selbst, wie er seine Freizeit gestaltet und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft er ergreift.” (Rn 15)
Und etwas weiter unten:
„Maßstab für berechtigte, d[as] h[eißt] angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche […] sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen […]. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierbei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht […]; die Vorstellungen des Trägers der Eingliederungshilfe sind insoweit unerheblich. Begrenzt wird das Wunschrecht des Betroffenen durch § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. In dieser Regelung findet auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinen Ausdruck […].” (Rn 18)
Der Fall spielte vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe in §§ 90 bis 150 SGB IX. Daher nimmt das BSG hier Bezug auf das sozialhilferechtliche Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB XII). Das Wunsch- und Wahlrecht im aktuellen Recht der Eingliederungshilfe (§ 104 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX) geht deutlich weiter als dasjenige der Sozialhilfe. Das bedeutet, dass diese Ausführungen für das aktuelle Recht umso mehr gelten.
Kraftfahrzeughilfe-Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 2. Februar 2012
Link zum Urteil: BSG, 2.2.2012, B 8 SO 9/10 R
Die Klägerin benötigte wegen ihrer Behinderung ein Auto mit besonderen Umbauten. Sie war nicht in der Lage den ÖPNV zu nutzen. Der Sozialhilfeträger war der Auffassung, es reiche aus, wenn er die Kosten eines Fahrdienstes für insgesamt acht Fahrten (vier Hin- und vier Rückfahrten) im Monat übernehme.
Das BSG entschied:
Der Sozialhilfeträger ist nicht berechtigt, den Bedarf an Mobilität auf acht Fahrten im Monat zu beschränken. Der Bedarf ist auf der Grundlage des Vergleichs mit gleichaltrigen Menschen ohne Behinderung zu bestimmen.
Das BSG formulierte es so:
„Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte müssen darüber hinaus gleichaltrige nichtbehinderte Personen sein. Die Klägerin (20 Jahre) war in einem Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln – nicht selten im Rahmen einer Mitgliedschaft in mehreren Vereinen. Junge Menschen befinden sich in diesem Alter regelmäßig in einer Übergangsphase von der Schulzeit zum Beruf, verbunden mit der Aufrechterhaltung alter und auf der Suche nach neuen dauerhaften Beziehungen. Die Ermöglichung von vier privaten Kontakten im Monat mit Hilfe eines Behindertenfahrdienstes wird diesen Ansprüchen in keiner Weise gerecht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dies führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber nicht bedürftigen behinderten jungen Menschen. Abgesehen davon, dass Art 3 Abs 3 Satz 2 GG einen besonderen Förderungsauftrag zugunsten behinderter Menschen enthält, lassen die Behinderungen der Klägerin ein Ausweichen auf andere Möglichkeiten der Mobilität, die bedürftige nichtbehinderte junge Menschen besitzen, nicht zu.“ (Rn. 27)
Der Fall spielte vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe in §§ 90 bis 150 SGB IX. Die Ausführungen sind auf das neue Recht der Eingliederungshilfe übertragbar.
Weitere Urteile zum Thema
SG Lüneburg, 12.2.2025, S 38 SO 9/22 (Assistenz zur sozialen Teilhabe für ein Kind mit einer Behinderung, das bei seinen Eltern lebt)
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.5.2021, L 9 SO 80/21 B ER (24-Stunden-Assistenz)
LSG Sachsen, 15.9.2020, L 8 SO 30/19 (Therapie-Dreirad)
SG Hannover, 11.7.2022, S 58 U 134/18 (Sexualassistenz)
Sicherstellungsauftrag
1. Begriffserklärung
Der Sicherstellungsauftrag im SGB IX bedeutet, dass für Menschen mit Behinderungen alle Leistungen und Hilfen bereitgestellt werden müssen, die sie für ein selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben in der Gesellschaft benötigen.
Der Sicherstellungsauftrag verpflichtet den Träger der Eingliederungshilfe. Er muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um alle Teilhabebedarfe zu decken. Das tut er in erster Linie durch den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit geeigneten Leistungserbringern.
Es reicht nicht aus, einem Menschen mit Behinderung theoretische Möglichkeiten aufzuzeigen. Vielmehr müssen die notwendigen Leistungen tatsächlich angeboten werden.
2. Wie regelt das Gesetz den Sicherstellungsauftrag?
Bereits im Sozialgesetzbuch I - das für alle Leistungsträger gilt - findet man den Sicherstellungsauftrag. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ist geregelt, dass erforderliche soziale Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen müssen.
Ergänzt wird dieser Sicherstellungauftrag durch den Sicherstellungauftrag für alle Rehabilitationsträger aus § 36 SGB IX. Der Träger der Eingliederungshilfe unterliegt darüber hinaus dem erweiterten Sicherstellungsauftrag aus § 95 SGB IX, wonach personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen sind. Anders als der allgemeine Sicherstellungsauftrag aus § 17 Abs. 1 SGB I, der – lediglich – eine Hinwirkungspflicht enthält, ist der Sicherstellungsauftrag aus § 95 SGB IX eine Muss-Vorschrift.
Der Träger der Eingliederungshilfe wird durch den Sicherstellungsauftrag verpflichtet, die infrastrukturellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leistungen, auf die das Recht der Eingliederungshilfe einen Anspruch schafft, auch tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. a. § 1 Abs. 2 SGB I). In § 94 Abs. 3 SGB IX ist zudem geregelt, dass die Länder die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung des Sicherstellungsauftrags unterstützen müssen.
3. Kein Wohnplatz verfügbar- Fallbeispiel von RECHTSO!
Im Fall eines jungen Mannes mit Prader-Willy-Syndrom wurde vom Träger der Eingliederungshilfe festgestellt, dass aufgrund der Behinderung rund um die Uhr (24/7) eine 1:1-Betreuung erforderlich ist. Allerdings konnte der Träger der Eingliederungshilfe weder ambulant noch „stationär“ (besondere Wohnform) eine geeignete Leistung anbieten. Die Familie war jahrelang auf der Suche nach einer geeigneten Versorgung. Während dieser Zeit wurde der Sohn von seinen Eltern versorgt, die dadurch in so hohem Maß überfordert wurden, dass sie gesundheitliche Schädigungen davontrugen. Leider ist dieses Fallbeispiel kein Einzelfall.
4. Recht haben, Recht bekommen – Der Rechtsweg
Wenn der Träger der Eingliederungshilfe seinen Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt, führt das zunächst oft dazu, dass Leistungsberechtigte die Leistungen, die sie brauchen, nicht erhalten – oft mit furchtbaren Folgen für sie selbst und für ihre Angehörigen. Wenn sie aber einen Leistungserbringer finden, der die benötigte Leistung anbietet, dann muss der Träger der Eingliederungshilfe für diese Leistung eine Geldleistung bewilligen – und zwar unabhängig davon, ob sie wirtschaftlich ist. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip kann er nur durch den Vergleich mit einer günstigeren Leistung durchsetzen, § 104 Abs. 2 SGB IX. Denn es gilt: erst Sicherstellung der Leistung, dann Wirtschaftlichkeit! Der Anspruch auf eine Leistung geht also nicht dadurch unter, dass der Träger der Eingliederungshilfe es versäumt, seinen Sicherstellungsauftrag zu erfüllen.
Im Falle des jungen Mannes mit Prader-Willy-Syndrom führte das Eilverfahren zu einer positiven Entscheidung für den Betroffenen und seine Familie. Das LSG Baden-Württemberg hat ihm Eingliederungshilfe in Form einer Geldleistung in Höhe von 44.841,48 € monatlich zugesprochen [LSG Baden-Württemberg, 17.9.2025, L 2 SO 2657/25 ER-B]. Mit dieser Geldleistung konnte er einen Leistungserbringer bezahlen, der ihm einen Wohnplatz (Einzelwohnen) mit 24h-Assistenz anbieten konnte. Die Entscheidung der ersten Instanz wurde damit im Wesentlichen bestätigt [SG Freiburg, 8.8.2025, S 10 SO 2132/25 ER]. Beide Entscheidungen verdeutlichen die große Relevanz des Sicherstellungsauftrags und den Anspruch auf eine Geldleistung, wenn der Träger der Eingliederungshilfe seinem Sicherstellungsauftrag nicht nachkommt.
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